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Mathias Bopp
Mehrwertsteuer und Internet unter besonderer Berücksichtigung des schweizerischen
und europäischen Rechts

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Aus dem Inhalt

Kapitel: 1. Teil: Grundlagen
§ 1: Einleitung
§ 2: Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze
§ 3: Die besonderen Prinzipien der Mehrwertsteuer
1. Teil: Grundlagen
§ 1 - Einleitung
I. Mehrwertsteuer
Mit der Mehrwertsteuer kommen sowohl Unternehmen wie auch Private wohl am Häufigsten in Kontakt. Die Privaten sind die Steuerträger. Ihr täglicher Verbrauch ist mit der Mehrwertsteuer belastet. Freilich müssen diese Privaten die auf dem Endverbrauch geschuldeten Steuern im Normalfall nicht selbst an den Staat bezahlen. Vielmehr amten die Unternehmen als Steuereintreiber, indem sie die Steuerlast im für die Leistung vereinnahmten Entgelt auf den Privaten überwälzen. Im Rahmen des schweizerischen Sonderfalls von Art. 24 i.V.m. Art. 10 MWSTG müssen allerdings auch private Empfänger die Steuer an den Staat abliefern. Das Mehrwertsteuergesetz kennt mithin das Reverse-Charge-Verfahren für den Import von B2C-Dienstleistungen.

Nach dem System der Mehrwertsteuer sind die Unternehmen zwar nicht mit der Steuer belastet, da der Endverbraucher die Steuer trägt. Dieses System ist indessen nicht konsequent verwirklicht. Neben dem administrativen und technischen Aufwand, der mit der Steuerüberwälzung, der Steuerabrechnung und der Steuerentrichtung verbunden ist, sind die Unternehmen auch anderweitig belastet. So tragen sie die Steuer immer dann, wenn die Steuer nicht auf den Leistungsempfänger überwälzt wurde, sei es, weil die Marktsituation eine Überwälzung nicht gestattet oder weil die Steuer aus anderen Gründen tatsächlich nicht überwälzt worden ist. Sodann ist in der Regel eine Kürzung oder der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht mit einer Steuerbelastung verbunden. Liquiditätsnachteile können sich schliesslich ergeben, weil eine Zeitspanne zwischen der Fälligkeit der Steuer und dem Entstehen des Vorsteuerabzugsrechts liegt.

Erstaunlich ist es, dass das Mehrwertsteuerrecht trotz dieser hervorragenden Bedeutung für Unternehmen und Private im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten auf wissenschaftlicher Stufe weniger durchdrungen ist. Dabei ist der Rechtsstab im Mehrwertsteuerrecht wie im übrigen Steuerrecht besonders gefordert, gilt es doch, tatsächlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen zeitverzugslos Rechnung zu tragen oder besser noch, diese zu antizipieren.


II. Internet

Das Internet ist eine Entdeckung, die Gesellschaft und Wirtschaft in den letzten Jahren verändert hat. Diese Entwicklung hängt einerseits damit zusammen, dass Distanzen und Landesgrenzen im Internet zur Bedeutungslosigkeit verkommen1. Mit dem Einsatz des Internet als Marketing- und Kommunikationskanal ist es den Unternehmen möglich, ohne physische Präsenz vor Ort weltweit Leistungen zu erbringen. Das Internet ist somit eigentlicher Motor von grenzüberschreitenden B2C-Leistungen schlechthin. Das Internet ist aber auch Distributionskanal. Digitalisierte wirtschaftliche Werte können mittels Internet vom Leistungserbringer zum Leistungsempfänger verbracht werden.

Umsätze im Zusammenhang mit dem Internet werden üblicherweise in Online-Umsätze und Offline-Umsätze oder direkter-E-Commerce und indirekter E-Commerce unterteilt2. Bei Online-Umsätzen und direktem E-Commerce geht es um Leistungen, die elektronisch erbracht werden können. Bei diesen Umsätzen spielt das Internet eine zentrale Rolle. Beim Offline-Umsatz und beim indirekten E-Commerce ist das Internet hauptsächlich in der Nebenrolle als Marketing- und Kommunikationskanal anzutreffen. Die eigentliche Leistung wird auf konventionellem, nicht elektronischem Weg erbracht. Die Rolle des Internet darf aber auch beim indirekten E-Commerce nicht unterschätzt werden. So wird beispielsweise der Import von Datenträgern ohne Marktwert mit der Steuer belegt, die für Dienstleistungen konzipiert wurde, obwohl es sich bei Datenträgern um Gegenstände handelt, die geliefert werden. Ferner können Umsatzschwellen, die in den Bestimmungsländern aus Gründen der Erhebungswirtschaftlichkeit bestehen, durch die Möglichkeit des kosteneffizienten weltweiten Vertriebs von Gegenständen von kleinem Wert gezielt ausgenutzt werden.

Die E-Business-Euphorie ist durch Ereignisse in jüngster Zeit erheblich gedämpft worden3. Die Dringlichkeit der wissenschaftlichen Klärung der Fragen im Bereich von Internet und Gewinnsteuern dürfte deshalb nachgelassen haben. Dies gilt jedoch nur beschränkt für die Mehrwertsteuer, die (schon) dann anfällt, wenn überhaupt Umsatz erzielt wird. Auch die Sanierung von Unternehmen kann bereits mehrwertsteuerrechtliche Konsequenzen zeitigen. Wie die Entwicklung im Bereich der elektronischen Bezahlung und der elektronischen Rechnungsstellung zeigt, ist die Mehrwertsteuer auch direkt auf der Ebene des Gesetzgebers von der Entwicklung der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Internet betroffen.


III. Untersuchungsgegenstand

Die Motivation zum Verfassen dieser Dissertation liegt darin, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Internet mehrwertsteuerrechtlich nachzuvollziehen. Zunächst interessiert, wie sich die gesetzliche Umsetzung des Mehrwertsteuersystems angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Internet heute präsentiert. Sodann geht es darum, die Veränderungen der Rechtsprechung in diesem Bereich zu untersuchen. Schliesslich fragt sich, inwiefern es möglich sein könnte, mit den gewonnenen Erkenntnissen zukünftige Entwicklungen zu antizipieren und gegebenenfalls günsig zu beeinflussen.

Zum Untersuchungsgegenstand gehört im Wesentlichen das schweizerische Mehrwertsteuerrecht. Als Rechtsquellen sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) und die darauf beruhende Verordnung (MWSTGV) zu nennen. Da diese in grossen Teilen nach dem Vorbild der alten, sich auf Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung stützenden Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) erlassen worden sind, sind auch die letzteren Texte beizuziehen, wenn es darum geht, eine Regel im historischen Kontext darzustellen. Mancherorts können die geltenden Normen schon in Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUB) von 1941 wiedererkannt werden. Neben den Gesetzestexten ist freilich die Praxis von Eidgenössischer Steuerverwaltung, Eidgenössischer Steuerrekurskommission und dem Bundesgericht heranzuziehen.

Der grenzüberschreitenden Bedeutung des Internet entsprechend steht die Verbrauchsbesteuerung von grenzüberschreitenden Leistungen im Vordergrund. Die Untersuchung erfolgt zwar aus dem primären Blickwinkel des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts. Von der Vebrauchsbesteuerung grenzüberschreitender Leistungen sind indessen zwangsläufig auch andere Rechtssysteme betroffen. In diesem Zusammenhang wird das Richtlinienrecht der Europäischen Union, namentlich die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (6.RL), herangezogen. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil das schweizerische Mehrwertsteuerrecht im Wesentlichen diesem Richtlinienrecht nachempfunden ist. Da der Europäische Gerichtshof über die einheitliche Anwendung des Richtlinienrechts in den Mitgliedstaaten wacht, ist in einigen Fragen dessen Rechtsprechung heranzuziehen.

Zielsetzung ist es, aus der Übertragung der Entwicklung im Zusammenhang mit dem Internet auf die Mehrwertsteuer Erkenntnisse zu gewinnen, die für die aktuelle Praxis, aber auch de lege ferenda verwendet werden können.


§ 2 - Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze

I. Allgemeines

Leistungen im Zusammenhang mit dem Internet bieten dem Mehrwertsteuerrecht zwei gewichtige Herausforderungen. Zum Ersten geht es darum, diejenigen Leistungsarten als Steuerobjekte zu erfassen, die es nur wegen dem Internet gibt oder deren Bedeutung zumindest parallel mit der Entwicklung des Internet gewachsen ist. Als Beispiel kann das Bereitstellen einer Plattform auf dem Internet genannt werden, über die anonyme Internauten4 mit einem unbekannten Gegenüber Computerspiele spielen, Musikaufnahmen handeln, und Gespräche führen können. Zum Zweiten lassen sich diese Leistungen nicht ohne weiteres lokalisieren. Dasselbe gilt für konventionelle Leistungen, die auf neuartige Art und Weise erbracht werden. Als Beispiel kann etwa das Publizieren eines Newsletters, einer elektronischen Zeitschrift, herangezogen werden. Die Schwierigkeiten bei der Lokalisierung dieser Leistung hängen damit zusammen, dass es sich beim Internet um ein weltumspannendes Kommunikationsnetzwerk handelt, das keine Landesgrenzen kennt. Wo und zu welchem Satz also soll die Herausgabe des Newsletters besteuert werden, beim amerikanischen Verlag, beim englischen Redaktor oder beim deutschen Internet-Services-Provider des schweizerischen Endkunden ?

Sowohl der Richtliniengeber in der EU5, als auch der Verordnungs6- und der Gesetzgeber in der Schweiz haben vor allem die erstere Aufgabe, die mehrwertsteuerrechtliche Einordnung von neuartigen Leistungen, aber auch die zweite, die Lokalisierung dieser neuartigen und der konventionellen, aber auf neue Art erbrachten Leistungen, nicht gelöst. Während der europäische Richtliniengeber 1977 (und der schweizerische Verordnungsgeber 1994 zumindest teilweise) die Aufgaben gar nicht kannten, weil die Entwicklung des Internet nicht genug weit fortgeschritten war, hat sich der Gesetzgeber 1999 im Wesentlichen damit begnügt, bereits bestehende Texte mit geringfügigen Veränderungen zu versehen und im Wesentlichen zu übernehmen. Soweit der heutige Gesetzestext die auftauchenden Fragen also nicht ausdrücklich regelt, kommt der Rechtsanwender nicht darum herum, auf die Besteuerungsgrundsätze der Verfassung zurückzugreifen.

Nach Art. 127 Abs. 2 BV sind die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Ausgestaltung der Steuern zu beachten, "soweit es die Art der Steuer zulässt". Der Vorbehalt der Steuerart betrifft die Anwendbarkeit der Besteuerungsgrundsätze auf die indirekten Steuern, die in der Lehre umstritten ist8. Als unklar muss auch das Verhältnis von Wirtschaftsfreiheit und Mehrwertsteuer bezeichnet werden.

In letzter Zeit allerdings wurden die Besteuerungsgrundsätze in der Lehre vermehrt auf die Mehrwertsteuer angewandt9, indem der Sinngehalt der Besteuerungsgrundsätze dem Charakter der Mehrwertsteuer angenähert wurde. Andere Autoren10 lassen die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze unberücksichtigt und messen die Mehrwertsteuer bloss an deren besonderem Charakter, dem Verbrauchssteuerprinzip11, sowie den spezifischen Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Erhebungswirtschaftlichkeit12 und am Massstab der Europakonformität.

Die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze auf die Mehrwertsteuer ist im Interesse der Rechtssicherheit und im Interesse der Einheit der Rechtsordnung zu begrüssen. Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze sind in jahrzehntelanger Bearbeitung durch Doktrin und Rechtsprechung verfeinert und verfestigt worden und vermögen daher den jüngeren, für die Mehrwertsteuer spezifischen Prinzipien schärfere Konturen zu verleihen. Kritisch zu hinterfragen ist allerdings die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze dort, wo den Besteuerungsgrundsätzen nach dem besonderen Charakter der Mehrwertsteuer unterschiedliche Sinngehalte zugedacht werden können.